OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1999
1 Ws 455/99
Normen:
StPO § 40 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 461
StV 2000, 352

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1999 (1 Ws 455/99) - DRsp Nr. 1999/7274

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 455/99

DRsp Nr. 1999/7274

»Die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung an einen Ausländer setzt regelmäßig eine erfolglose Aufenthaltsanfrage bei dem Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln voraus.«

Normenkette:

StPO § 40 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Juni 1996 gegen den Verurteilten wegen Meineides in Tateinheit mit falscher Verdächtigung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt und den Verurteilten angewiesen, jeden Wohnungswechsel binnen zwei Wochen unaufgefordert zu den Gerichtsakten anzuzeigen.