OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.11.1996
1 Ws 999/96
Normen:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 264 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 204

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.11.1996 (1 Ws 999/96) - DRsp Nr. 1997/840

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 999/96

DRsp Nr. 1997/840

»1. Die Nebenklagebefugnis aus § 395 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, daß nach dem von der Anklage umfaßten Sachverhalts (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts materiell-rechtlich in Betracht kommt. 2. Die Nebenklagebefugnis setzt keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluß berechtigende Straftat Straftat voraus. Auch ein Widerruf der Zulassung zur Nebenklage läßt sich deshalb nicht darauf stützen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar seien oder sich die entsprechenden Behauptungen des Nebenklägers nachträglich als unrichtig erwiesen hätten.«

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 264 ;

Gründe: