OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1994 (VI 13/93) - DRsp Nr. 1994/8668
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen VI 13/93
DRsp Nr. 1994/8668
»In verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende und/oder Erwachsene ist die Nebenklage nur insoweit unzulässig, als sie sich gegen den jugendlichen Angeklagten richtet. Im übrigen ist sie zuzulassen, sofern eine Anschlußbefugnis gegen den heranwachsenden und/oder den erwachsenen Angeklagten nach § 395StPO gegeben ist.«