OLG Hamburg vom 07.07.1988
1 Ss 104/88 OWi
Normen:
OWiG § 80 Abs.1; StPO § 152 Abs.2, § 163 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(468)162a
MDR 1988, 989
NJW 1988, 2630
NStZ 1988, 467
VRS 75, 457

OLG Hamburg - 07.07.1988 (1 Ss 104/88 OWi) - DRsp Nr. 1992/8521

OLG Hamburg, vom 07.07.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 104/88 OWi

DRsp Nr. 1992/8521

Keine Rechtfertigung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem (hier: wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung geführten) Ordnungswidrigkeitenverfahren damit, daß die Verfolgungsbehörden in anderen Fällen (hier: bei Straftaten der Bewohner der Hamburger Hafenstraße) das Legalitätsprinzip mißachteten.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs.1; StPO § 152 Abs.2, § 163 Abs.1;

Der Betroff. hat in einem gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO) die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgebracht, es bestehe ein aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) herzuleitendes Verfahrenshindernis; er selbst werde nämlich wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO zur Rechenschaft gezogen, während Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bewohnern der Hamburger Hafenstraße seit längerer Zeit nicht mehr verfolgt würden. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.