»Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem LG ist nicht zu entnehmen, daß gemäß § 324 Abs. 1 StPO ein Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens gehalten und das Urteil des erstcn Rechtszuges (ganz oder teilweis) verlesen worden sei. ... Wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO steht deshalb für das Revisionsgericht (vgl. BGHSt 26,
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