OLG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2005
1 Ws 92/05
Normen:
StPO § 404 § 406 Abs. 1 Satz 4 § 406a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 347
StV 2007, 293
wistra 2006, 37
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Kls 5/04

OLG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2005 (1 Ws 92/05) - DRsp Nr. 2005/16005

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 92/05

DRsp Nr. 2005/16005

»1. Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Den Opferinteressen kommt dabei ein hohes, aber nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu. 3. Auch nach der Änderung der Adhäsionsvorschriften durch das OpferRRG können die in der Rechtsprechung für den früheren Rechtszustand entwickelten Grundsätze zur Ungeeignetheit eines Adhäsionsantrages im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung gemäß § 406 Abs.1 Satz 4 StPO berücksichtigt werden.«

Normenkette:

StPO § 404 § 406 Abs. 1 Satz 4 § 406a Abs. 1 ;

Sachverhalt:

(SV nicht Teil der verkündeten Entscheidung)