OLG Hamburg - Beschluß vom 31.12.1981 (1 Ws 372/81) - DRsp Nr. 1996/22169
OLG Hamburg, Beschluß vom 31.12.1981 - Aktenzeichen 1 Ws 372/81
DRsp Nr. 1996/22169
»1. Ein Verschulden des Verteidigers i.S. des § 145 Abs. 4StPO kann auch darin liegen, daß er sich aus für andere Prozeßbeteiligte nicht erkennbaren gesundheitlichen Gründen zur Unzeit aus der Hauptverhandlung entfernt.2. Im Verfahren nach § 145 Abs. 4StPO kann zur Überprüfung der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung des Verteidigers angeordnet werden.«