OLG Hamburg - Urteil vom 16.12.1965
2b Ss 23/65
Fundstellen:
NJW 1966, 843
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen (42) 175/62

OLG Hamburg - Urteil vom 16.12.1965 (2b Ss 23/65) - DRsp Nr. 2012/13282

OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.1965 - Aktenzeichen 2b Ss 23/65

DRsp Nr. 2012/13282

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil, sofern das Landgericht die Prüfung des Angeklagten verworfen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung zu 3.000,- DM Geldstrafe, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Nebenklägerin, der Gemeinsamen Strafsachenstelle der Finanzämter in Hamburg, und des Angeklagten verworfen, diesem jedoch gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 250,- DM zu zahlen. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1948/1949 und 1953 nicht und für die übrigen Jahre 1950 bis 1963 so Seite 9 des Urt.; nach Seite 7 nur bis 1961 nicht rechtzeitig ab. Seine vierteljährlich geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen überschritten nur in den Jahren 1961 und 1962 die später festgesetzten Einkommensteuerbeträge, im Übrigen lagen sie darunter.

II.

Die nach den §§ 333, 341 ff StPO zulässige Revision des Angeklagten macht die Verletzung formellen und materiellen Rechtes geltend.