OLG Hamm - 24.04.1992 (2 Ws 122 u. 123/92) - DRsp Nr. 1994/1970
OLG Hamm, vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 122 u. 123/92
DRsp Nr. 1994/1970
1. Mit der die Strafaussetzung zur Bewährung anordnenden Entscheidung des Berufungsgerichts wird ein Auflagenbeschluß des Amtsgerichts gegenstandslos.2. Das Berufungsgericht muß ausdrücklich über die Bewährungszeit sowie etwaige Auflagen und Weisungen neu entscheiden.3. Hat es dies unterlassen, gilt die Mindesbewährungszeit nach § 56 aStGB von 2 Jahren ohne Auflagen und Weisungen.