OLG Hamm - 24.04.1992 (2 Ws 122 und 123/92) - DRsp Nr. 1996/17158
OLG Hamm, vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 122 und 123/92
DRsp Nr. 1996/17158
Versäumt das Berufungsgericht eine ausdrückliche (neue) Entscheidung über die Bewährungszeit und etwaige Auflagen und Weisungen, so gilt eine Bewährungszeit von 2 Jahren ohne Auflagen und Weisungen.