OLG Hamm - Beschluß vom 07.06.1993
2 Ss 207/93
Normen:
StPO § 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
StV 1993, 462

OLG Hamm - Beschluß vom 07.06.1993 (2 Ss 207/93) - DRsp Nr. 1994/10261

OLG Hamm, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 207/93

DRsp Nr. 1994/10261

1. Wollen mehrere in § 240 Abs. 2 S. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte einen Zeugen befragen, ist zwar der Vorsitzende hinsichtlich der Einräumung des nach dieser Vorschrift zu gestattenden Fragerechts nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden; vielmehr bestimmt der Vorsitzende den Zeitpunkt, in dem das Fragerecht ausgeübt werden darf, im Rahmen seiner Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO).