OLG Hamm - Beschluß vom 07.06.1993 (2 Ss 207/93) - DRsp Nr. 1994/10261
OLG Hamm, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 207/93
DRsp Nr. 1994/10261
1. Wollen mehrere in § 240 Abs. 2 S. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte einen Zeugen befragen, ist zwar der Vorsitzende hinsichtlich der Einräumung des nach dieser Vorschrift zu gestattenden Fragerechts nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden; vielmehr bestimmt der Vorsitzende den Zeitpunkt, in dem das Fragerecht ausgeübt werden darf, im Rahmen seiner Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1StPO).
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