OLG Hamm - Beschluß vom 07.08.1997
2 Ws 270/97
Normen:
StPO §§ 329, 44 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 493
VRS 94, 274

OLG Hamm - Beschluß vom 07.08.1997 (2 Ws 270/97) - DRsp Nr. 1998/342

OLG Hamm, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 270/97

DRsp Nr. 1998/342

»Zur Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten infolge verkehrsbedingter Verspätung.« Muß der Angeklagte über eine weitere Entfernung zum Berufungshauptverhandlungstermin anreisen, so trifft ihn kein Verschulden an dessen Versäumung, wenn er ein ausreichendes zeitliches Polster (hier: zwei Stunden und zehn Minuten) zur Bewältigung evtl. Verkehrsstaus sowie für die Parkplatzsuche am Gerichtsort einplant. Es reicht aus, wenn die Zeit des Fahrtantritts glaubhaft gemacht wird. wird. Die Glaubhaftmachung der Verkehrsstaus ist nicht erforderlich, wenn keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte die Hauptverhandlung aus anderen Gründen versäumt hat.

Normenkette:

StPO §§ 329, 44 ;
Fundstellen
NZV 1997, 493
VRS 94, 274