OLG Hamm - Beschluß vom 09.01.1990 (3 Ws 528/89) - DRsp Nr. 1995/8085
OLG Hamm, Beschluß vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 3 Ws 528/89
DRsp Nr. 1995/8085
"Die Ausnahmeregelung des § 67 Abs. 4 S. 2 StGB ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden."Sinn und Zweck der Nichtanrechnung der Unterbringung auf die Strafe ist es, dem Verurteilten den Anreiz zu nehmen, selbst die Aussichtslosigkeit der Behandlung herbeizuführen.