OLG Hamm - Beschluß vom 10.09.1998
2 Ws 376/98
Normen:
GG Art.101 Abs. 1 S. 2; StPO §§ 9, 13, 16 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 16
Rpfleger 1998, 535
StV 1999, 240
wistra 1999, 35

OLG Hamm - Beschluß vom 10.09.1998 (2 Ws 376/98) - DRsp Nr. 1999/5384

OLG Hamm, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 376/98

DRsp Nr. 1999/5384

»1. Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auswählen, bei welchem von mehreren örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will. Allerdings darf ihre Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen. 2. Die getroffene Auswahl kann das Gericht, bei dem Anklage erhoben worden ist, im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der eigenen örtlichen Zuständigkeit prüfen. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihr Auswahlermessen zutreffend ausgeübt hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem das jedem Beschuldigten zustehende Recht auf den gesetzlichen Richter abzuwägen ist mit allen Umständen des Einzelfalls. 4. Zur Begründung des Gerichtsstandes des "Ergreifungsorts".«