OLG Hamm - Beschluß vom 13.07.1995
2 Ss OWi 546/95
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)175b
NStZ 1995, 596
NZV 1996, 44
StV 1996, 11

OLG Hamm - Beschluß vom 13.07.1995 (2 Ss OWi 546/95) - DRsp Nr. 1996/4188

OLG Hamm, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 546/95

DRsp Nr. 1996/4188

»Ist ein Befangenheitsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden, kann es dem Betroffenen ggf. nicht zuzumuten sein, dem als befangen empfundenen Richter ohne den Anwalt seines Vertrauens gegenüberzutreten. Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin kann deshalb entschuldigt sein, was insbesondere gelten kann, wenn dem Betroffenen im Ablehnungsverfahren die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht mitgeteilt worden ist.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe (Auszug):

"Grundsätzlich gibt die Verhinderung des Verteidigers gem. § 228 Abs. 2 StPO, § 46 OWiG keinen Anspruch auf Terminsverlegung (vgl. OLG Hamm, VRS 68, 55). Der Betroff., dessen Verteidiger einen Antrag auf Terminsverlegung wegen seiner Verhinderung stellt, ist, wenn er davon unterrichtet ist, aber keine weitere Nachricht erhält, nicht entschuldigt, wenn er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausbleibt ... . Gleichwohl kann es das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht des Betroff. auf ein faires Verfahren und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichtes geboten erscheinen lassen, die Mitwirkung des Verteidigers sicherzustellen, wenn es dem Betroff. billigerweise nicht zugemutet werden kann, ohne seinen Verteidiger zu verhandeln (vgl. OLG Hamm, VRS 74, 36).