OLG Hamm - Beschluß vom 14.01.1993
1 Ws 727/92
Normen:
StPO § 153 Abs. 2, § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 460
StV 1993, 462

OLG Hamm - Beschluß vom 14.01.1993 (1 Ws 727/92) - DRsp Nr. 1994/10338

OLG Hamm, Beschluß vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 727/92

DRsp Nr. 1994/10338

Ein gerichtlicher Einstellungsbeschluß gemäß § 153 Abs. 2 StPO entfaltet nur beschränkte Rechskraft. Die Sperrwirkung für eine neue Anklage entfällt jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, daß ein Verbrechen vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Klageerzwingungsantrag zulässig.

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 2, § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen
MDR 1993, 460
StV 1993, 462