OLG Hamm - Beschluß vom 14.01.1993 (1 Ws 727/92) - DRsp Nr. 1994/10338
OLG Hamm, Beschluß vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 727/92
DRsp Nr. 1994/10338
Ein gerichtlicher Einstellungsbeschluß gemäß § 153 Abs. 2StPO entfaltet nur beschränkte Rechskraft. Die Sperrwirkung für eine neue Anklage entfällt jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, daß ein Verbrechen vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein Klageerzwingungsantrag zulässig.