OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1996 (4 Ss 156/96) - DRsp Nr. 1996/22195
OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 4 Ss 156/96
DRsp Nr. 1996/22195
1. Nach heute geltendem Recht sind vor dem Schöffengericht nur Sachen zu verhandeln, bei denen die Straferwartung den dem Strafrichter zugewiesenen Bereich ungeachtet des Umfangs der Sache übersteigt.2. Die fehlende Zuständigkeit des Schöffengerichts ist eine auch in Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung.