OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1995
1 VAs 105/94
Normen:
EGGVG § 23 ; RiStBV Nr. 185 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 10

OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1995 (1 VAs 105/94) - DRsp Nr. 1996/22241

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 1 VAs 105/94

DRsp Nr. 1996/22241

»Überläßt die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Geschäftsunterlagen einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Aufklärung des Tatverdachts, so nimmt sie eine Ermittlungshandlung vor, die einer Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich entzogen ist. Das gilt auch dann, wenn die Unterlagen dem Konkursverwalter überlassen werden, damit dieser sie in ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten einbeziehen läßt, welches Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten betrifft die auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; RiStBV Nr. 185 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist Beschuldigter im Ermittlungsverfahren 6 Js 103/94 StA Bielefeld. Gegen den als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätigen Antragsteller wird wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall sowie tateinheitlich der Verletzung der Berichtspflicht eines Abschlußprüfers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma ... ermittelt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden im Juli 1994 die Geschäftsräume des Antragstellers durchsucht und zahlreiche sichergestellte Unterlagen beschlagnahmt. Der Antragsteller befindet sich aufgrund Haftbefehls vom 25. August 1994 seit dem 30. August 1994 in Untersuchungshaft.