OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1988
1 VAs 1/88
Normen:
EGGVG § 23 ; StPO § 96, § 110a;
Fundstellen:
NStZ 1990, 44

OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1988 (1 VAs 1/88) - DRsp Nr. 1995/8025

OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1988 - Aktenzeichen 1 VAs 1/88

DRsp Nr. 1995/8025

Für die Anfechtung einer Sperrerklärung für eine nicht dem öffentlichen Dienst angehörigen V-Mann sind die Oberlandesgerichte im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG zuständig. Die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung beurteilt sich nach einer analogen Anwendung des § 96 StPO. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind substantiiert mitzuteilen. Die Sperrerklärung ist rechtmäßig, wenn dem V-Mann im Falle seiner Enttarnung erhebliche Gefahren für Leib oder Leben drohen. Außerdem würde sich die Preisgabe der V-Person tiefgreifend negativ auf die Bereitschaft anderer Personen auswirken, bei der Kriminalitätsbekämpfung mitzuwirken.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; StPO § 96, § 110a;

Hinweise:

Hinweis:

Anmerkung Schäfer, NStZ 1990, 46

Fundstellen
NStZ 1990, 44