OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1988 (5 Ws 343-344/87) - DRsp Nr. 1995/8369
OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1988 - Aktenzeichen 5 Ws 343-344/87
DRsp Nr. 1995/8369
»Trotz Einführung des § 472StPO in die Vorschriften über die Nebenklage ist das Kostenrecht nicht umfassend geregelt. Hinsichtlich der Frage der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Untergebrachten hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Insoweit muß es daher bei der bisherigen Praxis der analogen Anwendung von §§ 465, 467StPO (BayObLG, NJW 1954, 1090) verbleiben.«