OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1998
2 Ws 13/98
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 473 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 1998, 69
NStZ-RR 1999, 54
VRS 95, 116

OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1998 (2 Ws 13/98) - DRsp Nr. 1999/5388

OLG Hamm, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 13/98

DRsp Nr. 1999/5388

1. Gegen die nach Berufungsrücknahme durch den Angeklagten ergehende Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2. Der Angeklagte hat bei Rücknahme der Berufung die dadurch dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406 g StPO erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Nebenkläger selbst kein Rechtsmittel eingelegt und sich bei Durchführung der Rechtsmittel des Angeklagten auf deren Abwehr beschränkt hat.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 473 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
AGS 1998, 69
NStZ-RR 1999, 54
VRS 95, 116