OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1998 (2 Ws 13/98) - DRsp Nr. 1999/5388
OLG Hamm, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 13/98
DRsp Nr. 1999/5388
1. Gegen die nach Berufungsrücknahme durch den Angeklagten ergehende Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.2. Der Angeklagte hat bei Rücknahme der Berufung die dadurch dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406 gStPO erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Nebenkläger selbst kein Rechtsmittel eingelegt und sich bei Durchführung der Rechtsmittel des Angeklagten auf deren Abwehr beschränkt hat.