OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1999
2 Ss 121/99
Normen:
StPO § 329 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 277
StV 2001, 340
VRS 97, 44

OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1999 (2 Ss 121/99) - DRsp Nr. 1999/9939

OLG Hamm, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 121/99

DRsp Nr. 1999/9939

1. Einer erschöpfenden Mitteilung der der Wertung des Tatrichters zugrunde gelegten Tatsachen und Feststellungen im Verwerfungsurteil bedarf es auch dann, wenn der Tatrichter Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten als unglaubhaft bzw. vorgebrachte Umstände als nur vorgeschoben ansieht und deshalb die Berufung des im Berufungshauptverhandlungstermin ausgebliebenen Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO verwirft. 2. Eine Autopanne wird in der Regel als genügende Entschuldigung im Sinn von § 329 Abs. 1 StPO anzusehen sein. Der Angeklagte ist auch nicht verpflichtet, sich zu erkundigen, bis wann sein Erscheinen bei Gericht sinnvoll ist, um dann ggf. mit einem Taxi zu dem rund 80 km weit entfernten Gerichtsort zu fahren.

Normenkette:

StPO § 329 ;
Fundstellen
DAR 1999, 277
StV 2001, 340
VRS 97, 44