OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1998
3 Ss 1117/98
Normen:
StPO §§ 136a, 261;
Fundstellen:
StV 1999, 360
StraFo 1999, 92
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 (50/98

OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1998 (3 Ss 1117/98) - DRsp Nr. 1999/10664

OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 3 Ss 1117/98

DRsp Nr. 1999/10664

Die Angaben eines Zeugen, der bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Entzugserscheinungen leidet und das Medikament Diazepam eingenommen hat, sind nicht verwertbar.

Normenkette:

StPO §§ 136a, 261;

Gründe:

Das Amtsgericht Essen hatte den Angeklagten am 23.03.1998 wegen gewerbsmäßigen Handelns mit Heroin in nicht geringen Mengen in 30 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung einer beschlagnahmten Geldmenge und eines Handys nebst schriftlichen Unterlagen angeordnet.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten als auch der Angeklagte selbst mit dem Ziel seiner Freisprechung bis auf drei von ihm eingeräumte Einzelfälle des Handeltreibens mit Heroin Berufung ein. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Essen in der Weise abgeändert, daß die Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre betrage. Zum Tatgeschehen enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: