OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2004
2 Ws 77/04
Normen:
StPO § 81 a ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 399
StV 2005, 376

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2004 (2 Ws 77/04) - DRsp Nr. 2004/13491

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 77/04

DRsp Nr. 2004/13491

»1. Zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die auf Grund fehlender oder fehlerhafter Anordnungen ärztlicher Eingriffe gewonnen wurden. 2. Die Verabreichung eines Abführmittels zur Ausscheidung im Körper des Beschuldigten befindlicher Beweismittel bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung gemäß § 81 a Abs. 2 StPO

Normenkette:

StPO § 81 a ;

Gründe:

Am 9.1.2004 erließ das Amtsgericht L. gegen den am 8.1.2004 vorläufig festgenommenen Beschuldigten einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit Beschluss vom 5.3.2004 hat das Landgericht F. die am 4.2.2004 eingegangene Haftbeschwerde zurückgewiesen. Die am 11.3.2004 eingekommene weitere Haftbeschwerde, die erst am 20.4.2004 dem Senat vorgelegt wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.