OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.11.1998
3 Ws 209/98
Normen:
StPO §§ 260, 268 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 112
NStZ-RR 1999, 113

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.11.1998 (3 Ws 209/98) - DRsp Nr. 1999/5390

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 3 Ws 209/98

DRsp Nr. 1999/5390

»Die Berichtigung einer mündlich verkündeten Urteilsformel, welche auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren lautet, deren Vollstreckung wegen fehlerhafter Verwendung eines Formulars versehentlich als zur Bewährung ausgesetzt bezeichnet wurde, ist nach Abschluß der Urteilsbegründung noch dann möglich, wenn schon aus der Urteilsbegründung selbst das vom Gericht wirklich Gewollte zweifelsfrei feststeht, das Fassungsversehen offenbar und jede nachträgliche inhaltliche Korrektur des Urteils auszuschließen ist.«

Normenkette:

StPO §§ 260, 268 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1999, 112
NStZ-RR 1999, 113