OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.09.2003
2 Ws 236/02
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 120
VRS 106, 388

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.09.2003 (2 Ws 236/02) - DRsp Nr. 2004/5812

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 236/02

DRsp Nr. 2004/5812

»Bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung und damit die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht berührt. Die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung eines im Berufungsverfahren ergangenen Urteils steht dem Nebenkläger mithin auch dann zu, wenn der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Rechtsfolge beschränkt hat.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe: