OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.10.1989
(1) 2 Ss 178/89
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 297

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.10.1989 ((1) 2 Ss 178/89) - DRsp Nr. 1995/8084

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.10.1989 - Aktenzeichen (1) 2 Ss 178/89

DRsp Nr. 1995/8084

1. Für die Verhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, daß der Angeklagte sich in einem Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befindet, in dem mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden kann. In der Regel sind dabei nur schwere körperliche und seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen. Erscheint ein an Alkohol gewöhnter Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 Promille zur Berufungshauptverhandlung, so läßt dies noch nicht den Ausschluß seiner Verhandlungsfähigkeit befürchten. 2. »Eine Berufung kann nur bei Beginn der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden. Stellt sich erst im Laufe der Beweisaufnahme die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten heraus, so ist ein Vorgehen nach der genannten Bestimmung nicht mehr möglich.«

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen