Mit Beschluß vom 3. April 1995 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz die Anklage der Staatsanwaltschaft Mainz vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe zugelassen, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in 189 rechtlich selbständigen Fällen hinreichend verdächtig sind. Die Strafkammer hat insoweit das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht bei dem Amtsgericht Mainz eröffnet. Im übrigen wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung abgelehnt.
Gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem erweiterten Schöffengericht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|