OLG Koblenz - Beschluß vom 01.06.1995
1 Ws 296/95
Normen:
GVG § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 1995, 282

OLG Koblenz - Beschluß vom 01.06.1995 (1 Ws 296/95) - DRsp Nr. 1996/4287

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 296/95

DRsp Nr. 1996/4287

1. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, wegen "besonderer Bedeutung" des Falles Anklage bei der Strafkammer zu erheben, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Strafkammer kann daher das Hauptverfahren gem. § 209 Abs. 1 StPO bei dem Schöffengericht eröffnen, wenn nach ihrer Überzeugung kein Fall von "besonderer Bedeutung" vorliegt. 2. Richtet sich eine Anklage wegen Betruges zum Nachteil der Krankenkassen gegen den Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung, dem zahlreiche Ehrungen verliehen wurden, so ist die besondere Bedeutung evident.

Normenkette:

GVG § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 3. April 1995 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz die Anklage der Staatsanwaltschaft Mainz vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe zugelassen, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in 189 rechtlich selbständigen Fällen hinreichend verdächtig sind. Die Strafkammer hat insoweit das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht bei dem Amtsgericht Mainz eröffnet. Im übrigen wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung abgelehnt.

Gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem erweiterten Schöffengericht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.