OLG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1991 (1 Ws 197/91) - DRsp Nr. 1994/11721
OLG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 1 Ws 197/91
DRsp Nr. 1994/11721
Die Bestellung eines Rechtsreferendars als Pflichtverteidiger (§ 142 Abs. 2StPO) ist nicht mit gebührenrechtlichen Konsequenzen zu Lasten der Staatskasse verbunden. Mit den Unterhaltsbezügen des Rechtsreferendars sind sämtliche im Laufe des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen - auch seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger - abgegolten. Auch § 4BRAGO verschafft dem Rechtsreferendar keinen eigenen Gebührenanspruch, da er nicht als Vertreter seines ausbildenden Rechtsanwalts tätig wurde.