OLG Koblenz - Beschluß vom 23.01.1984 (1 Ss 558/83) - DRsp Nr. 1996/4481
OLG Koblenz, Beschluß vom 23.01.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 558/83
DRsp Nr. 1996/4481
»1. Fehlt die zur Kennzeichnung der Tat erforderliche Angabe der Schuldform im Urteilsausspruch, so ist dies sowohl ein verfahrensrechtlicher, als auch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der allerdings dann nicht schadet, wenn die Schuldform dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei zu entnehmen ist.2. Die Errichtung von Fütterungsanlagen i.S. des § 28 Abs. 2 LJG-RhPf. in der Nähe von Hochsitzen stellt einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit dar, der bei der Zumessung des wegen Verstoßes gegen §§ 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG-RhPf. zu verhängenden Bußgeldes als besonderer Umstand in der Person des Täters erschwerend berücksichtigt werden kann.«