OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1995
Ss 482/95 - 183
Normen:
GVG § 25 Nr. 2 ; StPO § 269 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 178
StV 1996, 298
StraFo 1996, 85

OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1995 (Ss 482/95 - 183) - DRsp Nr. 1996/22468

OLG Köln, Beschluß vom 01.12.1995 - Aktenzeichen Ss 482/95 - 183

DRsp Nr. 1996/22468

1. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozeßhindernis unabhängig davon, ob eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NJW 1994, 2369; OLG Düsseldorf StV 1985, 238). 2. § 269 StPO, wonach ein Gericht sich nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört, gilt dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt. 3. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 25 Nr. 2 GVG n.F. ist die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Strafrichter und Schöffengericht ausschließlich nach der Höhe der konkreten Straferwartung vorzunehmen.

Normenkette:

GVG § 25 Nr. 2 ; StPO § 269 ;

Gründe:

Durch Anklageschrift vom 5. Mai 1994 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, in I. und A. von Februar bis zum 3. März 1994 fortgesetzt und gemeinschaftlich mit einer Komplizin gewerbsmäßige Diebstähle begangen und tateinheitlich damit fortgesetzt ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Der Anklagesatz teilt dazu mit: