OLG Köln - Beschluß vom 03.06.1982
Ss 323/82
Normen:
StPO §§ 250, 251, 254, 325 ;
Fundstellen:
StV 1983, 97

OLG Köln - Beschluß vom 03.06.1982 (Ss 323/82) - DRsp Nr. 1998/736

OLG Köln, Beschluß vom 03.06.1982 - Aktenzeichen Ss 323/82

DRsp Nr. 1998/736

Verweigert ein Angeklagter, der bei der Polizei Angaben zur Sache gemacht hatte, später die Aussage, so kann seine damalige Einlassung bei der Polizei auch dann nicht durch Verlesung des polizeilichen Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der ihn seinerzeit vernehmende Polizeibeamte inzwischen verstorben ist.

Normenkette:

StPO §§ 250, 251, 254, 325 ;
Fundstellen
StV 1983, 97