OLG Köln - Beschluß vom 04.08.1992
Ss 325/92
Normen:
StPO §§ 261, 267 ;
Fundstellen:
StV 1994, 67

OLG Köln - Beschluß vom 04.08.1992 (Ss 325/92) - DRsp Nr. 1994/12169

OLG Köln, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen Ss 325/92

DRsp Nr. 1994/12169

1. Wird der die Tat bestreitende Angeklagte von einem Zeugen identifiziert, so ist im Urteil mitzuteilen, ob er in der Hauptverhandlung erstmals als Täter wiedererkannt wurde oder ob ein Fall des erneuten (wiederholten) Wiedererkennens vorliegt. 2. Im Fall des ersten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung ist zu beachten, ob ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anläßlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte. In diesem Fall darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf eine subjektive Gewißheit des Zeugen beim (ersten) Wiedererkennen verlassen, sondern muß anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat. So ist etwa zu untersuchen, inwieweit eine vom Zeugen unmittelbar nach der Tat gegebene Täterbeschreibung auf den in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannten Angeklagten zutrifft (vgl. BGH StV 1982, 334).