OLG Köln - Beschluß vom 11.12.1998
Ss 528/98
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 112

OLG Köln - Beschluß vom 11.12.1998 (Ss 528/98) - DRsp Nr. 1999/5401

OLG Köln, Beschluß vom 11.12.1998 - Aktenzeichen Ss 528/98

DRsp Nr. 1999/5401

»Die Verwerfung der Berufung eines Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO, der wegen einer anderen Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Verhaftung befürchtet und deshalb zur Hauptverhandlung nicht erscheint, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, auch wenn der von dem Angeklagten mit dessen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Verteidigungsbereitschaft erklärt.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1999, 112