OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1994
Ss 30/94
Normen:
JGG § 80 Abs. 3 ; StPO § 396 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 298

OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1994 (Ss 30/94) - DRsp Nr. 1994/12023

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen Ss 30/94

DRsp Nr. 1994/12023

»1. Die Anschlußberechtigung ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - ungeachtet der früher hierzu ergangenen negativen Entscheidungen erneut zu prüfen. 2. Die Nebenklage ist gemäß § 80 Abs. 3 JGG auch dann insgesamt nicht zulässig, wenn nur einer von mehreren Beschuldigten Jugendlicher ist.«

Normenkette:

JGG § 80 Abs. 3 ; StPO § 396 ;

Gründe:

Die Revision des Beteiligten D.U. ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Revisionsführer nicht anfechtungsberechtigt ist.