OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2010
2 Ws 594/10
Fundstellen:
StRR 2011, 2
NStZ-RR 2011, 49

OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2010 (2 Ws 594/10) - DRsp Nr. 2012/13427

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 594/10

DRsp Nr. 2012/13427

Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger entsprechend seiner Befugnis gemäß § 297 StPO ein Rechtsmittel für den Beschuldigten einlegt, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen. Zu den Gesichtspunkten, die das Gericht bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers zu berücksichtigen hat, gehört auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO die Ortsnähe des Verteidigers. Fehlt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem weit entfernt ansässigen Verteidiger, ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse mit den sich dadurch ergebenden Mehrkosten zu belasten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Angeschuldigten, der am 30.5.2010 vorläufig festgenommen worden ist und sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 31.5.2010 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. befindet, hat die Staatsanwaltschaft K. unter dem 22.7.2010 Anklage wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erhoben.