OLG Köln - Beschluß vom 22.06.1993
Ss 170/93
Normen:
StPO § 329 ;
Fundstellen:
VRS 85, 443

OLG Köln - Beschluß vom 22.06.1993 (Ss 170/93) - DRsp Nr. 1994/12076

OLG Köln, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen Ss 170/93

DRsp Nr. 1994/12076

Hat das Berufungsgericht in einem umfangreichen Verfahren wegen Betrugs den Antrag des Verteidigers auf Akteneinsicht nicht beachtet und stattdessen lediglich am Nachmittag vor der Berufungshauptverhandlung den Akteninhalt durch Telefax übermittelt, so darf ein Angeklagter darauf vertrauen, daß einem wegen Unmöglichkeit einer sachgerechten Terminsvorbereitung gestellten Aussetzungsantrag entsprochen wird. Geschieht dies nicht, darf die Berufung des Angeklagten nicht nach § 329 StPO verworfen werden. (amtlich)

Normenkette:

StPO § 329 ;

Gründe:

(Auszug)