Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 52 Fällen und wegen versuchten Betruges in 18 Fällen (§§ 263, 22, 23, 53, 54 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für sämtliche Taten, gleichgültig ob vollendet oder versucht, hat das Amtsgericht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten festgesetzt. Dazu heißt es im Urteil:
"...hat das Gericht von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht und für die Strafzumessung nicht zwischen vollendeter und versuchter Tat differenziert, da es lediglich vom Zufall bzw. von der Erfahrung und Leichtgläubigkeit der Bewerber abhing, ob diese bereit waren, die geforderte Vergütung zu entrichten, und damit auch, ob ein Schaden eintritt."
Gegen das Urteil richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.
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