OLG Köln - Beschluß vom 28.06.1996
Ss 281/96
Normen:
StGB § 46 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1997, 244 (Ls)

OLG Köln - Beschluß vom 28.06.1996 (Ss 281/96) - DRsp Nr. 1997/5895

OLG Köln, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen Ss 281/96

DRsp Nr. 1997/5895

Wird im Falle des Versuchs von der fakultativen Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht, so ist angesichts des fehlenden Erfolgsunwerts bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 52 Fällen und wegen versuchten Betruges in 18 Fällen (§§ 263, 22, 23, 53, 54 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für sämtliche Taten, gleichgültig ob vollendet oder versucht, hat das Amtsgericht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten festgesetzt. Dazu heißt es im Urteil:

"...hat das Gericht von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht und für die Strafzumessung nicht zwischen vollendeter und versuchter Tat differenziert, da es lediglich vom Zufall bzw. von der Erfahrung und Leichtgläubigkeit der Bewerber abhing, ob diese bereit waren, die geforderte Vergütung zu entrichten, und damit auch, ob ein Schaden eintritt."

Gegen das Urteil richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.