Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Ziff. 3 BetMG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu je 20 DM ermäßigt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.
Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer reichen für einen Schuldspruch wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3, 11 Abs. 1 Ziff. 3 BetMG nicht aus.
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