OLG München - Beschluß vom 04.12.1985
2 Ws 1145/84
Normen:
StPO § 170 Abs. 1 und 2, § 171, § 172, § 395 Abs. 2 Nr. 2, § 397 Abs. 1, § 471 ;
Fundstellen:
NStZ 1986, 376

OLG München - Beschluß vom 04.12.1985 (2 Ws 1145/84) - DRsp Nr. 1996/4739

OLG München, Beschluß vom 04.12.1985 - Aktenzeichen 2 Ws 1145/84

DRsp Nr. 1996/4739

»Erhebt die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Klageerzwingungsantrags Anklage, so hat der Antragsteller im Hinblick auf die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger wie auch auf eine Entscheidung über die Kosten und seine notwendigen Auslagen trotz der dadurch eingetretenen prozessualen Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung, daß sein Antrag erfolgreich war (§§ 170 Abs. 1 und 2, 171, 172 StPO). Der Antragsteller kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger auch dann anschließen, wenn das Oberlandesgericht lediglich feststellt, daß der Klageerzwingungsantrag erfolgreich war (§§ 395 Abs. 2 Nr. 2, 172 StPO). Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens sind im Fall einer solchen Feststellung Teil der Kosten des Strafverfahrens, über die das erkennende Gericht zu befinden haben wird (§§ 397 Abs. 1, 471 StPO).«

Normenkette: