OLG München - Beschluß vom 04.12.1996
2 Ws 1197/96 K
Normen:
StPO 3 473 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 600
NStZ-RR 1997, 192

OLG München - Beschluß vom 04.12.1996 (2 Ws 1197/96 K) - DRsp Nr. 1997/9275

OLG München, Beschluß vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 1197/96 K

DRsp Nr. 1997/9275

»Hat ein nachträglich beschränktes Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 1, 3 StPO zu treffen.« Kosten und Auslagen sind daher im vollen Umfang von der Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO 3 473 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 10.10.1995 zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen des als Mittäter begangenen Betruges nach §§ 25, 263 StGB jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe des Vortäuschens einer Straftat nach §§ 27, 145 StGB (Fall 1) und ein hierzu in Tatmehrheit stehendes Vergehen des Betruges in Mittäterschaft nach §§ 25, (Fall 2) zur Last. In der Hauptverhandlung vom 04.03.1996 vor dem Amtsgericht beantragte im Fall 1 die Staatsanwaltschaft, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Im Fall 2 beantragten Staatsanwaltschaft und Angeklagter Freispruch. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten in diesem Fall frei und verurteilte ihn im Fall 1 wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum Betrug nach §§ , , jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat nach §§ , zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.