OLG München - Beschluß vom 28.06.1996
3 Ws 358/91
Normen:
StVollzG § 70 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 352

OLG München - Beschluß vom 28.06.1996 (3 Ws 358/91) - DRsp Nr. 1997/955

OLG München, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 3 Ws 358/91

DRsp Nr. 1997/955

Der Grundsatz, daß die Überlassung eines CD-Players im Hinblick auf § 70 StVollzG hinzunehmen sei, kann unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls dann durchbrochen werden, wenn die Möglichkeit einer Verplombung der Hohlräume ausscheidet. Hiervon kann nicht ohne weiteres für alle auf dem Markt befindlichen Geräte ausgegangen werden. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Verplombung oder Versiegelung der Schrauben möglich ist oder nicht.

Normenkette:

StVollzG § 70 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 22.4.1996 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein einen Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Weg gerichtlicher Entscheidung die Aushändigung eines CD-Players zu genehmigen, als unbegründet zurück.

Gegen diese ihm am 17.5.1996 zugestellte Entscheidung legte der Strafgefangene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4 6.1996, eingegangen am 7.6.1996, Rechtsbeschwerde ein, die mit einem weiteren Schriftsatz vom 13.6.1996 begründet wurde.

II.