OLG Naumburg - Beschluß vom 01.02.1995
1 Ws 3/95
Normen:
StPO § 140, § 141, § 305 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 626
NStZ-RR 1996, 41

OLG Naumburg - Beschluß vom 01.02.1995 (1 Ws 3/95) - DRsp Nr. 1995/8261

OLG Naumburg, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 3/95

DRsp Nr. 1995/8261

»Eine Entscheidung, durch die der Vorsitzende während laufender Hauptverhandlung, wenn auch im schriftlichen Verfahren zwischen einzelnen Verhandlungstagen, die Bestellung eines weiteren Verteidigers ablehnt, ist nach § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

StPO § 140, § 141, § 305 ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten findet seit November 1994 vor der 1. Strafkammer des Landgerichts als Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung statt. In der Sitzung vom 17. November 1994 hat der gewählte Verteidiger Rechtsanwalt ... erneut beantragt, ihn neben dem bestellten Verteidiger Rechtsanwalt ... zum Verteidiger des Angeklagten zu bestellen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Kammer dies abgelehnt. Der Beschluß ist außerhalb der Hauptverhandlung ergangen und den Verfahrensbeteiligten durch Übersendung bekanntgegeben worden. Eine Entscheidung der Strafkammer nach § 238 Abs. 2 StPO hat keiner der Verfahrensbeteiligten beantragt. Der - ersichtlich für den Angeklagten eingelegten - Beschwerde des gewählten Verteidigers hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde nach § 305 S. 1 StPO für unzulässig.