OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.09.2006
2 St OLG Ss 170/06
Normen:
StPO § 44 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 345 Abs. 2 ; TKG § 148 Abs. 1 Nr. 1 ; TKG § 89 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 937
NStZ-RR 2006, 380

OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.09.2006 (2 St OLG Ss 170/06) - DRsp Nr. 2006/26981

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 170/06

DRsp Nr. 2006/26981

»1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist kein Instrument zur Heilung von Qualitätsmängeln einer grundsätzlich fristgerechten Prozesshandlung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Nachholung oder Nachbesserung einzelner Verfahrensrügen ist daher regelmäßig ausgeschlossen. 2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Revisionsanträge und ihre Begründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind. 3. Auch nach der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes zum 26. Juni 2004 verstößt die (Blankett-) Strafvorschrift des § 148 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 89 Satz 1 TKG nicht gegen Verfassungsrecht. Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des strafbewehrten Abhörverbots sind für jedermann erkennbar.«

Normenkette:

StPO § 44 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 345 Abs. 2 ; TKG § 148 Abs. 1 Nr. 1 ; TKG § 89 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S hat den Angeklagten am 4.8.2005 wegen "unerlaubten

Abhörens von Nachrichten" nach den §§ 89, 148 TKG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt und den Funkscanner "Alinco" Typ DJ-X3 eingezogen.