OLG Oldenburg - Beschluß vom 07.10.1980 (Ss 467/80) - DRsp Nr. 1996/22562
OLG Oldenburg, Beschluß vom 07.10.1980 - Aktenzeichen Ss 467/80
DRsp Nr. 1996/22562
»1. Seit der Einführung des § 209aStPO durch das StVÄG 1979 ist die Verteilung der Aufgaben zwischen den Jugendgerichten und den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten eine Frage der Zuständigkeit i.S. von § 328 Abs. 3StPO. Hat das Berufungsgericht die Sache entgegen dieser Vorschrift nicht an das zuständige erstinstanzliche Gericht verwiesen, so ist die darauf gestützte Revision begründet.2. Hebt das Revisionsgericht das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht die Verweisung nach § 328 Abs. 3StPO unterlassen hat, so verweist es die Sache in entsprechender Anwendung von § 355StPO unmittelbar an das zuständige erstinstanzliche Gericht zurück.«