OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.12.1995
1 Ws 195/95
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1, § 83 Abs. 1 u. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 473
NStZ-RR 1996, 128
NiedersRpfl 1996, 95
StV 1996, 165

OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.12.1995 (1 Ws 195/95) - DRsp Nr. 1996/22549

OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 195/95

DRsp Nr. 1996/22549

»§ 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO ist (anders als § 83 Abs. 3 BRAGO) Ausdruck der unwiderlegbaren allgemeinen Vermutung, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers für den nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten sei aufwendiger und daher höher zu vergüten. Auf den Grund der Inhaftierung des Beschuldigten und darauf, ob die Tätigkeit des bestellten Verteidigers im Einzelfall hierdurch tatsächlich erschwert wurde, kommt es dabei nicht an.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1, § 83 Abs. 1 u. 3;
Fundstellen
JurBüro 1996, 473
NStZ-RR 1996, 128
NiedersRpfl 1996, 95
StV 1996, 165