OLG Rostock - Beschluß vom 22.12.1998
2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 277

OLG Rostock - Beschluß vom 22.12.1998 (2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98) - DRsp Nr. 1999/10023

OLG Rostock, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98

DRsp Nr. 1999/10023

Die Verhängung eines Fahrverbots kommt trotz einer objektiv gravierenden Pflichtverletzung dann nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit subjektiv darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Umstände vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1999, 277