OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.01.1999 (Ss 115/98 (169/98)) - DRsp Nr. 1999/7111
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen Ss 115/98 (169/98)
DRsp Nr. 1999/7111
1. Der Verteidiger ist nur dann befugt, in der Hauptverhandlung nach einem Strafbefehl den Angeklagten zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Vollmacht verfügt. Eine anwaltliche Versicherung allein reicht nicht aus.2. Zur Frage des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen § 411 Abs. 2StPO.