OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.10.1990
Ss 66/90 (136/90)
Normen:
StPO § 217 Abs. 1, § 323 Abs. 1 S. 1, § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 147

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.10.1990 (Ss 66/90 (136/90)) - DRsp Nr. 1995/8167

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 31.10.1990 - Aktenzeichen Ss 66/90 (136/90)

DRsp Nr. 1995/8167

1. Auf die Sachrüge ist ein Verwerfungsurteil gem. § 329 StPO darauf hin zu überprüfen, ob die festgestellten Tatsachen es rechtfertigen, das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungsverhandlungstermin als nicht genügend entschuldigt anzusehen. 2. Liegt eine Ladungszustellung zeitlich so weit vor einem Hauptverhandlungstermin, daß es ihrem Empfänger nur schwerlich zuzumuten ist, sie so lange in seinem Gedächtnis zu bewahren oder sich auf andere Weise auf einen solch entfernt liegenden Termin einzurichten, so kann seine Säumnis am Terminstag nicht als unentschuldigt angesehen werden.

Normenkette:

StPO § 217 Abs. 1, § 323 Abs. 1 S. 1, § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ 1991, 147