»... Die zulässige Beschränkung der Berufung auf die Aussetzungsfrage führte hier zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels .. . § 59 Abs. 1 JGG eröffnet nämlich ein auf die Aussetzung beschränktes Rechtsmittel Ä und zwar ausschließlich die sofortige Beschwerde Ä nur für die Fälle, in denen die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt worden ist oder ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. Keiner dieser Fälle lag hier vor.
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